Artikel 11 VO (EWG) 70/1108
Die Mitgliedstaaten erlassen rechtzeitig nach Anhörung der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die Kommission nimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, wenn sie es für zweckmäßig hält, mit den betreffenden Mitgliedstaaten eine Konsultation über die Entwürfe für die in Absatz 1 genannten Bestimmungen vor.
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