Artikel 10 VO (EWG) 70/1108

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge zu dieser Verordnung ändern, um den gesammelten Erfahrungen und den Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus den Maßnahmen im Zusammenhang mit der ADEeltung für die Benutzung der Verkehrswege ergeben.

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