Artikel 9 VO (EWG) 70/1108

(1) Die Kommission stellt die Koordinierung aller auf Grund dieser Verordnung anfallenden Arbeiten sicher und sorgt für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung. Sie legt insbesondere den Inhalt der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I und die gemeinsamen Kriterien für die Bestimmung des der Verkehrsfunktion anzulastenden Teils der gemeinsamen Ausgaben für die Verkehrsfunktion und andere Funktionen der Verkehrswege fest.

Die Kommission sorgt ferner dafür, daß die Einzelheiten, nach denen die Buchführung in den Mitgliedstaaten durchgeführt wird, schrittweise einander angepaßt, die Kriterien für die ADErenzung der Straßen innerhalb und außerhalb von Ortschaften einander angeglichen und die Verfahren für die Zusammenstellung der Daten über die Benutzung der Verkehrswege verbessert und einander angeglichen werden.

(2) Die Kommission wird bei allen diesen Aufgaben und bei der in Artikel 3 Buchstabe e) vorgesehenen Aufstellung des Verzeichnisses der Wasserstraßen von dem in Artikel 5 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 zur Anwendung von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 64/389/EWG des Rates vom 22. Juni 1964 zur Durchführung einer Enquete über die Wegekosten des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs(1) genannten Ausschuß von Regierungssachverständigen unterstützt.

(3) Die Kommission legt dem Rat jährlich jeweils sechs Monate nach Eingang der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Mitteilungen einen zusammenfassenden Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Buchführung über die Ausgaben für Verkehrswege vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 88 vom 24, 5, 1965, S. 1473/65.

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