Artikel 8 VO (EWG) 70/1108

(1) Solange für die Bestimmung des der Verkehrsfunktion anzulastenden Teils der gemeinsamen Ausgaben für die Verkehrsfunktion und andere Funktionen der Verkehrswege von der Kommission keine gemeinsamen Kriterien nach Artikel 9 Absatz 1 festgelegt sind und von den Mitgliedstaaten angewandt werden, sind in der Buchführung für jeden Posten der Verbuchungsschemata die spezifischen Ausgaben der Verkehrsfunktion und alle gemeinsamen Ausgaben getrennt zu verzeichnen.

(2) Solange die Angleichung der Kriterien für die ADErenzung der Straßen innerhalb und außerhalb von Ortschaften gemäß Artikel 9 Absatz 1 noch nicht erfolgt ist, wenden die Mitgliedstaaten für die Zusammenstellung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und in Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Angaben die von ihnen selbst gewählten Kriterien an; sie unterrichten die Kommission über diese Kriterien in den Mitteilungen, die sie ihr auf Grund der Artikel 5 und 7 zuleiten.

(3) Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Übermittlung der in Anhang II Buchstabe C vorgesehenen Angaben an die Kommission erst mit der Aufstellung der Angaben für 1972 obligatorisch.

(4) Die Übermittlung der Angaben über die Benutzung der Verkehrswege nach Anhang III Tabelle B Nummer 1 an die Kommission ist für die Aufstellungen für die Jahre 1972 bis 1974 für diejenigen Fahrzeugkategorien obligatorisch, denen nur eine einstellige Ordnungszahl vorangestellt ist; für die anderen Fahrzeugkategorien ist die Übermittlung fakultativ.

(5) Für die Niederlande ist die Übermittlung der in den Tabellen unter Buchstabe B des Anhangs III vorgesehenen Angaben über die Benutzung der Verkehrswege an die Kommission für die Straßenkategorie dieses Landes nach Anhang II Buchstabe B Nummer 5 erst mit der Aufstellung für das Jahr 1975 obligatorisch.

(6) Für Italien erfolgt die Übermittlung der in der Tabelle unter Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs III vorgesehenen Angaben über die Benutzung der Verkehrswege an die Kommission erstmalig für die Aufstellung für das Jahr 1971. Die darauffolgenden Mitteilungen hinsichtlich dieser Tabelle sind für die gleichen Jahre zu übermitteln, die sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 ergeben.

(7) Die Übermittlung der in der Tabelle C des Anhangs III vorgesehenen Angaben über die Benutzung der Verkehrswege an die Kommission ist erst obligatorisch:

für Belgien in bezug auf die unter den Buchstaben e) und f) genannten Kategorien von Schiffen sowie den Verkehr auf der Scheldemündung mit der Aufstellung für das Jahr 1973,

für die Bundesrepublik Deutschland mit der Aufstellung für das Jahr 1973,

für Frankreich in bezug auf die unter den Buchstaben e) und f) genannten Kategorien von Schiffen sowie die Zahl der geschleusten Schiffe mit der Aufstellung für das Jahr 1974,

für die Niederlande in bezug auf die regulierten Flüsse mit der Aufstellung für das Jahr 1972.

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