Artikel 7 VO (EWG) 70/1108

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gleichzeitig mit den in Artikel 5 genannten Ergebnissen für denselben Bezugszeitraum die Angaben über die Benutzung der Verkehrswege nach Tabellen A, B 1.1 und C des Anhangs III mit.

Die in den Tabellen B 1.2 und B 2 des genannten Anhangs vorgesehenen Angaben werden nur alle fünf Jahre übermittelt. Für Tabelle B 1.2 werden die Angaben erstmals für das Jahr 1980 übermittelt, für Tabelle B 2 ist die Übermittlung solange ausgesetzt, bis die Arbeiten im Bereich der ADEeltung der Benutzung der Verkehrswege dies erforderlich machen.

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