Artikel 6 VO (EWG) 70/1108

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Artikel 5 genannten Ergebnissen für denselben Bezugszeitraum folgende Angaben global für die Verkehrswege jeder einzelnen Verkehrsträger:

die Höhe der Anleihen, die während des betreffenden Jahres für die Finanzierung von Ausgaben für die Verkehrswege aufgenommen wurden,

die jeweilige Höhe der Lasten für Tilgung und Zinsendienst für frühere Anleihen.

Hierbei berücksichtigen die Mitgliedstaaten nur die Anleihen, die ausdrücklich zur Finanzierung von Ausgaben für die Verkehrswege bestimmt waren.

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