Artikel 6 VO (EWG) 70/1108
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Artikel 5 genannten Ergebnissen für denselben Bezugszeitraum folgende Angaben global für die Verkehrswege jeder einzelnen Verkehrsträger:
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die Höhe der Anleihen, die während des betreffenden Jahres für die Finanzierung von Ausgaben für die Verkehrswege aufgenommen wurden,
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die jeweilige Höhe der Lasten für Tilgung und Zinsendienst für frühere Anleihen.
Hierbei berücksichtigen die Mitgliedstaaten nur die Anleihen, die ausdrücklich zur Finanzierung von Ausgaben für die Verkehrswege bestimmt waren.
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