Artikel 5 VO (EWG) 70/1108

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Ergebnisse der Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege im Vorjahr mit. Sie legen diese Ergebnisse gemäß den Schemata in Anhang 1 vor.

(2) Gesonderte Ergebnisse werden mitgeteilt:

a)
für die Eisenbahn

i)
für jedes der in Anhang II Buchstabe A Ziffer 1 aufgeführten Netze,
ii)
für alle übrigen in Anhang II Buchstabe A Ziffer 2 aufgeführten Netze zusammen. Die Angaben über diese Netze sind jedoch nur alle fünf Jahre, erstmals für das Jahr 1980, zu übermitteln.

b)
für die Straßen, für jede der in Anhang II Buchstabe B aufgeführten Straßenkategorien, wobei die innerhalb bzw. außerhalb von Ortschaften verlaufenden Teile der Straße gesondert aufzuführen sind;
c)
für die Binnenwasserstraßen nach Anhang II Buchstabe C.

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