Artikel 2 VO (EWG) 70/1108
(1) Bei den in der Buchführung zu erfassenden Ausgaben handelt es sich um die spezifischen Ausgaben für die Verkehrsfunktion der Verkehrswege und um den auf die Verkehrsfunktion entfallenden Teil der gemeinsamen Ausgaben für diese und andere Funktionen.
(2) Unabhängig von den in den Mitgliedstaaten geltenden Buchungsregeln werden für ein Jahr die Ausgaben erfaßt, die während dieses Jahres für den Bau, den Betrieb und die Verwaltung der Verkehrswege getätigt werden. Diese Ausgaben umfassen nicht die Lasten der Tilgung und des Zinsendienstes für Anleihen, die für die Finanzierung der Ausgaben für die Verkehrswege aufgenommen wurden.
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