Artikel 3 VO (EWG) 70/1108
Die Ausgaben für die Verkehrswege werden für jedes der in Anhang II Buchstabe A Ziffer 1 aufgeführten Eisenbahnnetzte und für die Gesamtheit der in Anhang II Buchstabe A Ziffer 2 aufgeführten übrigen Netze sowie für alle öffentlichen Straßen und Binnenwasserstraßen verbucht, ausgenommen:
- a)
- die Straßen, die für den Kraftverkehr, d. h. für Kraftfahrzeuge mit 50 cm3 Hubraum oder mehr, gesperrt sind,
- b)
- die Straßen, die nur von land- oder forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen befahren werden oder lediglich als Zugang zu land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen,
- c)
- die Binnenwasserstraßen, auf denen nur Schiffe mit einer Tragfähigkeit von weniger als 250 Tonnen verkehren können,
- d)
- die Seeschiffahrtstraßen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 281/71(1) aufgeführt sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 33 vom 10. 2. 1971, S. 11.
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