Artikel 3 VO (EWG) 70/1108

Die Ausgaben für die Verkehrswege werden für jedes der in Anhang II Buchstabe A Ziffer 1 aufgeführten Eisenbahnnetzte und für die Gesamtheit der in Anhang II Buchstabe A Ziffer 2 aufgeführten übrigen Netze sowie für alle öffentlichen Straßen und Binnenwasserstraßen verbucht, ausgenommen:

a)
die Straßen, die für den Kraftverkehr, d. h. für Kraftfahrzeuge mit 50 cm3 Hubraum oder mehr, gesperrt sind,
b)
die Straßen, die nur von land- oder forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen befahren werden oder lediglich als Zugang zu land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen,
c)
die Binnenwasserstraßen, auf denen nur Schiffe mit einer Tragfähigkeit von weniger als 250 Tonnen verkehren können,
d)
die Seeschiffahrtstraßen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 281/71(1) aufgeführt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 33 vom 10. 2. 1971, S. 11.

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