ANLAGE 1 VO (EWG) 70/2598

UMSCHREIBUNG DES BEGRIFFS VERKEHRSWEGE

Verkehrswege im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 sind alle Wege und festen Anlagen der drei Verkehrsträger, soweit sie für den Fahrzeugverkehr und die Verkehrssicherheit notwendig sind.

A.
EISENBAHN

Die Verkehrswege der Eisenbahn umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Dienstgleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:

Grundstücke;

Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw.;

Personenbahnsteige und Laderampen;

Seitenstreifen und Seitenwege;

Einfriedungsmauern, Hecken, Zäune;

Feuerschutzstreifen;

Heizanlagen für Weichen;

Schneezäune;

Kunstbauten:

    Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnels, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen;

    Stützmauern und Schutzbauten gegen Lawinen, Steinschlag usw.;

Schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen;

Oberbau:

    Schienen, Rillenschienen und Leitschienen;

    Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienenverbindung;

    Bettung einschließlich Kies und Sand;

    Weichen und Gleiskreuzungen;

    Drehscheiben und Schiebebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen);

Straßenanlagen auf Bahnhofsvorplätzen und in Güterbahnhöfen, einschließlich der Zufahrtsstraßen;

Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen;

die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude;

Gleisbremsen;

Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;

Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung:

Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestützen;

Dienstgebäude des Wegedienstes einschließlich des Teils, der auf die Einrichtungen zur Erhebung der Beförderungspreise entfällt.

B.
STRASSE

Die Verkehrswege des Straßenverkehrs umfassen folgende Anlagen:

Grundstücke;

Straßenkörper:

    Einschnitte, Dämme, Dränageanlagen usw.;

    Stütz- und Befestigungsanlagen;

Fahrbahnen und Nebenanlagen:

    Schichten der Fahrbahn, einschließlich Schutzschichten, Seitenstreifen, Mittelstreifen bei getrennten Fahrbahnen, Entwässerungsanlagen, Standflächen für Fahrzeuge mit Pannen, Rast- und Parkplätze auf freier Strecke (Zufahrtswege, Standflächen, Verkehrszeichen), Parkplätze auf öffentlichem Gelände im Innerortsbereich, Anpflanzungen aller Art, Sicherheitseinrichtungen usw.;

Kunstbauten:

    Brücken, Durchlässe, Überführungen, Tunnels, Schutzstollen gegen Lawinen und Steinschlag, Schneezäune usw.;

Schienengleiche Übergänge;

Verkehrszeichen und Fernmeldeanlagen;

Beleuchtungsanlagen;

Einrichtungen zur Erhebung von Abgaben, Parkuhren;

Dienstgebäude der Straßenverwaltung.

C.
BINNENWASSERSTRASSE

Die Verkehrswege der Binnenschiffahrt umfassen folgende Anlagen:

Grundstücke;

Gewässerbett (Profil und Dichtung der Kanäle, Grundschwellen, Buhnen, Bermen, Treidel- und Dienstwege), Uferbefestigungen, Kanalbrücken, Durchlässe und Düker, Tunnels für Kanäle, ausschließlich als Schutzhäfen eingerichtete Anlagen;

Absperrbauwerke und Sperrwerke, Anlagen für das Ablassen des Stauwassers einer Haltung, Becken und Reservoire für die Sammlung des Wassers, das für die Speisung und die Regulierung des Wasserstands bestimmt ist, Anlagen zur Wasserstandsregelung, Pegellatten, Schreibpegel und Warnanlagen;

Wehre (Bauwerke quer zum Flußbett, die der Schiffahrt eine ausreichende Wassertiefe sichern und die Strömung durch Einrichtung von Haltungen verringern sollen); Nebenanlagen (Fischtreppen, Notverschlüsse);

Schleusen, Schiffshebewerke und schiefe Ebenen, einschließlich Vorhäfen und Sparkammern;

Festmache- und Leitwerkseinrichtungen (Ankerbojen, Dalben, Haltepfähle, Poller, Reibhölzer und Reibbalken);

bewegliche Brücken;

Schiffahrtszeichen, Sicherheitsvorrichtungen, Fernmelde- und Beleuchtungsanlagen;

Verkehrslenkungsanlagen;

Einrichtungen zur Erhebung der Schiffahrsabgaben;

Dienstgebäude der Wasserstraßenverwaltung.

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