ANLAGE 2 VO (EWG) 70/2598
FESTLEGUNG DER AUSGABEN, DIE IN DEN VERSCHIEDENEN POSITIONEN DER VERBUCHUNGSSCHEMATA DES ANHANGS I DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1108/70 DES RATES VOM 4. JUNI 1970 ZU ERFASSEN SIND
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A.
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ALLGEMEINES
1. Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung besagt, daß in der Buchführung diejenigen Ausgaben zu erfassen sind, die unmittelbar im Zusammenhang mit Arbeiten, Leistungen und Lieferungen für den Bau, die Unterhaltung, den Betrieb und die Verwaltung der Wege getätigt werden. In dieser Buchführung sind somit die jährlichen Zuweisungen an Rücklage-, Erneuerungs-, Verischerungs- oder Reservefonds, die im Hinblick auf künftige Ausgaben gebildet worden sind, nicht zu erfassen.
2. Für einen bestimmten Verkehrweg werden in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata sämtliche Ausgaben erfaßt, die für diesen Verkehrsweg getätigt wurden, ohne Rücksicht darauf, wie diese Ausgaben finanziert werden. Werden jedoch Ausgaben für ein und dieselbe Anlage unmittelbar oder mittelbar von zwei oder mehr Verwaltungsträgern bestritten, so sind in der Buchführung jedes Verwaltungsträgers die jeweiligen Nettoausgaben zu erfassen. Erhalten die Verwaltungsträger bestimmter Wege von seiten der öffentlichen Hand Ausgleichszahlungen, so sind die entsprechenden Beträge von den Ausgaben dieser Verwaltungsträger abzusetzen.Für die Eisenbahnen werden die Beträge, die in Abzug gebracht werden konnten, getrennt angegeben. Diese Beträge können insbesondere die Ausgleichszahlungen für:- —
Wegekosten (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70, Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe b))(1),
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Aufwendungen für Ruhegehälter und Renten (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) Kategorie III)(2)
betreffen.
Wegekosten (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70, Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe b))(1),
Aufwendungen für Ruhegehälter und Renten (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) Kategorie III)(2)
3. Der Wert der abgebauten Anlagen oder Materialien, gleichgültig ob sie verkauft oder wiederverwendet werden, wird als eine Minderung der Ausgaben der entsprechenden Positionen der Verbuchungsschemata in Rechnung gestellt, vorbehaltlich von Sonderbestimmungen, die bei der Eisenbahn gegebenenfalls in ihren Abmachungen mit der öffentlichen Hand bestehen.
4. Die Ausgaben für Kauf, Unterhaltung und Betrieb von Spezialausrüstungen und Werkzeugen, die für den Bereich der Wegeanlagen bestimmt sind, sowie die Ausgaben für Dienstsendungen für die Zwecke der Wegeanlagen werden in den entsprechenden Positionen der Verbuchungsschemata oder in der Position „Allgemeine Aufwendungen” erfaßt.
5. Die Werkstatt- und Lagerkosten werden grundsätzlich in die Verrechnungspreise der an die Dienststellen der Wegeanlagen gelieferten Teile und Materialien einbezogen. In den Fällen, wo eine derartige direkte Anrechnung nicht möglich ist, werden diese Kosten in der Position „Allgemeine Aufwendungen” erfaßt.
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B.
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ABGRENZUNG DES INHALTS DER EINZELNEN POSITIONEN
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1.
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Den drei Verkehrsträgern gemeinsame Positionen
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Investitionsausgaben (Positionen A 1, B 1, C 1)
Zu den Investitionsausgaben gehören alle Ausgaben (für Personal, Sach- und Dienstleistungen Dritter) für den Neubau, den Ausbau, die Wiederherstellung und die Erneuerung von Wegeanlagen einschließlich Nebenkosten und Planungskosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten. Diese Abgrenzung schließt jedoch nicht aus, daß auf Grund von innerstaatlichen Vorschriften gewisse unbedeutendere Investitionsausgaben in der Position „laufende Ausgaben” erfaßt werden.
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Laufende Ausgaben (Positionen A 2, B 2, C 2)
Zu den laufenden Ausgaben gehören alle Ausgaben (für Personal, Sach- und Dienstleistungen von Dritten) für die Unterhaltung und den Betrieb der Verkehrswege.
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Allgemeine Aufwendungen (Positionen A 3, B 4, C 4)
Zu den allgemeinen Aufwendungen gehören alle Ausgaben der Verwaltungs-, Überwachungs- und Inspektionsdienststellen, denen speziell die Bereitstellung und der Betrieb der Wegeanlagen untersteht, sowie die auf die Wegeanlagen entfallenden Ausgaben der unmittelbar beteiligten allgemeinen Verwaltungsdienststellen. Ferner gehören dazu alle sonstigen Ausgaben, die in den übrigen Positionen der Verbuchungsschemata nicht gesondert erfaßt wurden.
Dabei handelt es sich inbesondere um folgende Ausgaben:
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Gehälter und Betriebskosten der zentralen, regionalen und lokalen administrativen und technischen Dienststellen, Kosten für die Überwachung und Abnahme der Arbeiten;
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Pensionslasten für das ständige Personal und sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers (Kindergeld, Beiträge zur Krankenkasse, Unfallversicherungsprämien, Beiträge zur Altersversicherung für das nicht ständige Personal usw.);
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Ausgaben für Dienstwohnungen, die dem im Bereich der Wegeanlagen beschäftigten Personal zur Verfügung gestellt werden, abzüglich der gegebenenfalls erhobenen Mieten; Ausgaben für Dienstgebäude für das Bahnunterhaltungspersonal (hauptsächlich Unterstände, Geräteschuppen), insoweit sie nicht schon unmittelbar in anderen Positionen der Verbuchungsschemata erfaßt wurden.
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2.
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Sonderpositionen für die Straße
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Ausgaben für die Unterhaltung der Fahrbahndecken (Position B 20)
Diese Ausgaben betreffen im wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der mechanischen Festigkeit der Fahrbahnen in bezug auf die auf sie einwirkenden Belastungen. Sie enthalten die Ausgaben für die Ausbesserung der Überzüge bei flexiblen Fahrbahnen und für die Unterhaltung der Platten bei starren Fahrbahnen.
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Verkehrspolizei (Position B 3)
Zu den Ausgaben der Verkehrspolizei gehören alle Ausgaben der Polizeidienststellen, die für die Überwachung und den Ablauf des Verkehrs zuständig sind, einschließlich der Ausgaben für ihre besonderen Gebäude, Fahrzeuge und Ausrüstungen.
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3.
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Sonderpositionen der Binnenschiffahrt
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Wasserschutzpolizei (Position C 3)
Zu den Ausgaben der Wasserschutzpolizei gehören alle Ausgaben für den Wasserschutzpolizeidienst, einschließlich der Ausgaben für ihre besonderen Fahrzeuge, Anlegestellen und Schiffe.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 8.
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