Artikel 10a VO (EWG) 71/1408

Beitragsunabhängige Sonderleistungen

(1) Die Bestimmungen des Artikels 10 und des Titels III gelten nicht für die in Artikel 4 Absatz 2a genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen. Die Personen, für die diese Verordnung gilt, erhalten diese Leistungen ausschließlich im Wohnmitgliedstaat und nach dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.

(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf in Absatz 1 genannte Leistungen von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten, als wenn es sich um im ersten Staat zurückgelegte Zeiten handelte.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf eine Zusatzleistung nach Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach einem der Buchstaben a) bis h) des Artikels 4 Absatz 1 abhängig und wird keine Leistung dieser Art nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet, wird jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats gewährte Leistung betrachtet.

(4) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen an Invaliden oder Behinderte nach Absatz 1 davon abhängig, daß die Invalidität oder die Behinderung zuerst im Gebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt wurde, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die Feststellung zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgte.

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