Artikel 14d VO (EWG) 71/1408

Verschiedene Bestimmungen

(1) Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14c Buchstabe a) oder Artikel 14e gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

(2) Eine Person, für die Artikel 14c Buchstabe b) gilt, wird für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre abhängige Beschäftigung im Gebiet dieses Staates ausübte.

(3) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Rentenberechtigter, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigten, sofern dieser nicht ausdrücklich die Pflichtversicherung bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten und im Anhang 10 der in Artikel 98 genannten Verordnung aufgeführten Träger beantragt.

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