Artikel 17 VO (EWG) 71/1408

Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16

Zwei der mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren.

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