Artikel 22b (15) VO (EWG) 71/1408
Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat Aufenthalt im Erwerbstätigkeitsstaat
Für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 14, Artikel 14a, Artikel 14b, Artikel 14c Buchstabe a) und Artikel 17 genannten Arbeitnehmer oder Selbständigen sowie für die sie begleitenden Familienangehörigen gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) für jeden Leistungen erfordernden Zustand bei Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Betreffenden ihre Erwerbstätigkeit ausüben oder dessen Flagge das Schiff führt, auf dem die Betreffenden erwerbstätig sind.
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