Artikel 71a VO (EWG) 71/1408

(1) Die Abschnitte 1 und 2 gelten für Personen, die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfaßt sind, entsprechend.

(2) Abschnitt 3 gilt nicht für die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfaßten Personen. Arbeitslose, die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfaßt sind, die teil– oder vollarbeitslos sind und während ihrer letzten Beschäftigung in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem zuständigen Staat wohnten, erhalten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates; diese Leistungen werden vom zuständigen Träger erbracht und gehen zu seinen Lasten.

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