Artikel 95b VO (EWG) 71/1408
Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 begründet keinen Anspruch für eine Zeit vor dem 1. Juni 1992.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 werden Wohnzeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit berücksichtigt, die im Gebiet eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.
(3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 werden Leistungsansprüche auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Jede beitragsunabhängige Sonderleistung, die wegen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt worden ist oder geruht hat, wird auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juni 1992 gewährt oder wieder gewährt, es sei denn, daß frühere Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.
(5) Ansprüche der betreffenden Person, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 gewährt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 neu festgestellt werden.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden könnten.
(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.
(8) Die Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 darf nicht zum Entzug von Leistungen führen, die vor dem 1. Juni 1992 von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden und für die Artikel 10 der letztgenannten Verordnung gilt.
(9) Die Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 darf nicht zur Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer beitragsunabhängigen Sonderleistung ergänzend zu einer Rente führen, den eine Person stellt, die vor dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Leistungen erfüllte, selbst wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats hat, unter dem Vorbehalt, daß der Antrag auf Leistungsgewährung binnen fünf Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.
(10) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jede als Zulage zu einer Rente gewährte beitragsunabhängige Sonderleistung, die wegen des Wohnortes der betreffenden Person im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats nicht festgestellt worden ist oder geruht hat, auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juni 1992 gewährt oder wieder gewährt, und zwar im ersteren Fall mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung hätte gewährt werden müssen, und im letzteren Fall mit Wirkung von dem Zeitpunkt, ab dem die Leistung geruht hat.
(11) Können unter Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallende beitragsunabhängige Sonderleistungen während ein und desselben Zeitraums für ein und dieselbe Person gemäß Artikel 10a der genannten Verordnung vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Person wohnt, und gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 10 vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden, so kann die betreffende Person diese Leistungen nur bis zum Betrag der höchsten Sonderleistung kumulieren, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines der beteiligten Staaten Anspruch hätte.
(12) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 11 und insbesondere die Anwendung der in den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vorgesehenen Bestimmungen über Kürzung, Ruhen oder Wegfall hinsichtlich der in jenem Absatz genannten Leistungen und die Zuerkennung des Differenzausgleichs werden durch Beschluß der Verwaltungskommission und gegebenenfalls im gemeinsamen Einvernehmen von den beteiligten Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden festgelegt.
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