Artikel 95e VO (EWG) 71/1408

Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 findet Anwendung auf die Ansprüche von Waisen in Fällen, in denen der anspruchsbegründende Elternteil nach dem 1. September 1999 verstorben ist.

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 werden alle Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. September 1999 zurückgelegt worden sind.

(3) Die Ansprüche von Waisen, deren anspruchsbegründender Elternteil vor dem 1. September 1999 verstorben ist, können auf Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 neu festgestellt werden.

(4) Wird der Antrag nach Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. September 1999 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 3 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. September 1999 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechuptsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

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