Artikel 3 VO (EWG) 71/2358

(1) Gewährleisten die in der Gemeinschaft bestehende Marktlage für eines oder mehrere der im Anhang erwähnten Erzeugnisse und deren voraussichtliche Entwicklung den Erzeugern keine angemessenen Einkünfte, so kann eine Beihilfe für die Herstellung dieser Erzeugnisse gewährt werden, sofern es sich um Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut handelt.

Diese für jede Art oder Sortengruppe in der ganzen Gemeinschaft einheitliche Beihilfe wird alle zwei Jahre vor dem 1. August für das im folgenden Jahr beginnende Vermarktungsjahr und für das darauf folgende Vermarktungsjahr festgelegt. Die Beihilfe für die Vermarktungsjahre 1978/79 und 1979/80 wird jedoch vor dem 1. Juli 1978 festgesetzt. Besteht die Gefahr, daß der Markt der Gemeinschaft während des Zeitraums von zwei Jahren, für den eine Beihilfe festgesetzt worden ist, gestört wird, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Änderung der Beihilfe für das zweite Wirtschaftsjahr des betreffenden Zeitraums beschließen. Diese Änderung muß vor Beginn des betreffenden Vermarktungsjahres und so rechtzeitig vorgenommen werden, daß auf die Erzeugung eingewirkt werden kann

(2) Die Beihilfe wird je Doppelzentner erzeugten Saatguts unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)
der Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Produktion sicherzustellen;
b)
der Preise dieser Erzeugnisse auf den Außenmärkten.

(3) Die Beihilfe wird nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgelegt.

(4) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die allgemeinen Vorschriften zur Gewährung der Beihilfe und beschließt gegebenenfalls die Änderung des Anhangs.

(4a) Die Höchstmenge des Saatguts, das in der Gemeinschaft für eine Beihilfe in Betracht kommt, wird nach dem in Absatz 5 genannten Verfahren festgesetzt. Diese Menge wird auf die Erzeugermitgliedstaaten aufgeteilt.

Ausgenommen bei Reissaatgut entspricht die Höchstmenge des Saatguts, das für eine Beihilfe in Betracht kommt, der Summe der jedem Mitgliedstaat zugeteilten Mengen; diese werden auf der Grundlage des Durchschnitts der für die Wirtschaftsjahre 1996/1997 bis 2000/2001 berücksichtigten Erntemengen — unter Außerachtlassung der beiden Extremwerte —, zuzüglich 5 %, festgesetzt.

Wenn die für einen Mitgliedstaat nach Unterabsatz 2 festgesetzte Menge 800 Tonnen nicht überschreitet, so wird diesem Mitgliedstaat eine zusätzliche Menge von 300 Tonnen zugestanden.

Überschreitet die Gesamtsumme der Mengen Saatgut — ausgenommen Reissaatgut —, für die in den Erzeugermitgliedstaaten ein Beihilfeantrag gestellt wurde, die für die Gemeinschaft festgesetzte Höchstmenge, so wird die Beihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr für jeden betroffenen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten nicht verwendeten Mengen proportional zur Überschreitung der festgesetzten einzelstaatlichen Menge gekürzt. In diesem Fall setzt die Kommission die für jeden Erzeugermitgliedstaat geltenden Kürzungssätze fest.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 11 erlassen.

(6) Die Sorten von Cannabis sativa L., die für die in diesem Artikel vorgesehene Beihilfe in Frage kommen, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 bestimmt.

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