Artikel 3a VO (EWG) 71/2358

(1) Für einige Arten können die Saatgutvermehrungsverträge zwischen einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Saatgutfirma oder einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Züchter und einem in einem Drittland niedergelassenen Saatgutvermehrer ab 1. Februar 1979 bei Stellen, die von jedem Mitgliedstaat hierfür benannt werden, zur obligatorischen Registrierung vorgelegt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig die statistischen Angaben über die Registrierung der Saatgutvermehrungsverträge mit.

(3) Die bei der Registrierung der Saatgutvermehrungsverträge erfaßten Angaben dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Definition des Saatgutvermehrungsvertrags sowie die Liste der unter Absatz 1 fallenden Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 11 erlassen.

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