Artikel 4 VO (EWG) 71/2358

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann eine Einfuhrlizenz verlangt werden, die jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten erteilt wird.

Diese Lizenz gilt für Einfuhren in die Gemeinschaft.

Außer bei Einfuhren, die im Rahmen von Verträgen über in einem dritten Land vermehrtes Saatgut getätigt und ordnungsgemäß registriert werden, werden die Lizenzen nur bei Hinterlegung einer Kaution erteilt, die die Gewähr dafür bietet, daß die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt; diese Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr nicht fristgerecht oder nur teilweise erfolgt.

(2) Die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhrlizenzen erforderlich sind, wird nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.

Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt.

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