Artikel 1 VO (EWG) 71/2622

Der Nachweis, dass die in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/71 genannte besondere Ausfuhrabgabe entrichtet worden ist, erfolgt durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A. TR.1 bei der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaats. In diesem Fall wird von der zuständigen Behörde in der Rubrik „Bemerkungen” einer der Vermerke gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung eingetragen.

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