Präambel VO (EWG) 71/2622

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1234/71 des Rates vom 7. Juni 1971 über die Einfuhr bestimmter Getreidearten aus der Türkei(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1234/71 hat der Rat Durchführungsvorschriften zu der im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen besonderen Regelung für die Einfuhr von Roggen aus der Türkei erlassen.

Diese besondere Regelung sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verringerung der zu erhebenden Abschöpfung für die Einfuhr von Roggen aus der Türkei vor. Zu diesem Zweck muß einerseits der Ursprung des Roggens und die unmittelbare Beförderung desselben aus der Türkei in die Gemeinschaft nachgewiesen werden, andererseits muß der Nachweis erbracht werden, daß eine vom Exporteur zu entrichtende besondere Ausfuhrabgabe auch tatsächlich gezahlt worden ist.

Die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und insbesondere der Nachweis über den Ursprung und die unmittelbare Beförderung des Roggens aus der Türkei in einen Mitgliedstaat sind in den Beschlüssen des Assoziationsrats Nr. 4/71(2) und Nr. 5/71(3) geregelt worden, deren Bestimmungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1885/71 des Rates vom 1. September 1971(4) anwendbar geworden sind. Es genügt daher, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/71 die näheren Einzelheiten über den Nachweis der Entrichtung der besonderen Ausfuhrabgabe durch Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung A. TR. 1 festzulegen. Es erscheint deshalb angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 2019/71 der Kommission vom 20. September 1971 über die Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei(5) aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 130 vom 16. 6. 1971, S. 53.

(2)

ABl. Nr. L 197 vom 1. 9. 1971, S. 2.

(3)

ABl. Nr. L 197 vom 1. 9. 1971, S. 11.

(4)

ABl. Nr. L 197 vom 1. 9. 1971, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 213 vom 21. 9. 1971, S. 7.

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