Artikel 6 VO (EWG) 72/1351

(1) Erkennt ein Mitgliedstaat eine Erzeugergemeinschaft an oder verweigert oder widerruft er eine solche Anerkennung, so unterrichtet er davon die Kommission unter Angabe der Gründe für die Ablehnung eines Antrags oder den Widerruf der Anerkennung binnen zweier Monate, nachdem er dem Antragsteller die Entscheidung mitgeteilt hat.

(2) Zu Beginn eines jeden Jahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftendas Verzeichnis der Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

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