Artikel 5 VO (EWG) 72/1351

(1) Um anerkannt zu werden, muß eine Vereinigung anerkannter Erzeugergemeinschaften wenigstens 500 ha eingetragene Anbaufläche umfassen.

Ist jedoch die gesamte Hopfenanbaufläche in einem Mitgliedstaat kleiner als 1000 ha, beträgt die erforderliche Mindestanbaufläche 250 ha.

(2) Auf Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 2 anwendbar.

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