Artikel 4 VO (EWG) 72/1351
(1) Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Gewährung der Anerkennung binnen dreier Monate nach Antragstellung.
(2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht. Die Anerkennung wird rückwirkend widerrufen, wenn die Gemeinschaft sie in betrügerischer Weise erlangt hat oder gebraucht.
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen ständig die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung durch die anerkannten Erzeugergemeinschaften und ihre Verwaltung der Beihilfe.
Sollte diese Verwaltung mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und insbesondere mit dem Zweck der Maßnahmen gemäß Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich des genannten Absatzes nicht vereinbar sein, so treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Wiedereinziehung der betreffenden Beträge bei den anerkannten Erzeugergemeinschaften notwendig sind.
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