Artikel 3 VO (EWG) 72/1351

Mit dem Antrag auf Anerkennung müssen die nachstehenden Unterlagen vorgelegt und die folgenden Angaben gemacht werden:

a)
die Statuten,
b)
die Angabe der zum Handeln namens und für Rechnung der Erzeugergemeinschaft berechtigten Personen,
c)
die Angabe der Tätigkeiten, die den Antrag auf Anerkennung rechtfertigen,
d)
der Nachweis, daß die Bestimmungen des Artikels 2 eingehalten werden.

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