Artikel 2 VO (EWG) 72/1351
(1) Um anerkannt zu werden, muß eine Erzeugergemeinschaft mindestens 60 ha eingetragene Anbauflächen und mindestens sieben Erzeuger umfassen; im Falle Griechenlands beträgt die Mindesthektarzahl 30.
(2) Nach dem in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehenen Verfahren kann jedoch ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine Erzeugergemeinschaft anzuerkennen, deren eingetragene Anbauflächen weniger als 60 ha umfassen, wenn diese Flächen in einem anerkannten, weniger als 100 ha umfassenden Erzeugungsgebiet liegen.
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