Artikel 1 VO (EWG) 72/1351

(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten gemeinsamen Regeln sind schriftlich niederzulegen. Sie betreffen mindestens:

a)
für die Erzeugung:

aa)
die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Sorten bei der Sortenumstellung oder Anlage von Neupflanzungen,
bb)
die Einhaltung bestimmter Anbauverfahren und Pflanzenschutzmaßnahmen,
cc)
das Pflücken, die Trocknung und gegebenenfalls die Aufbereitung;

b)
für die Vermarktung, insbesondere für die Konzentration und die gemeinsamen Bedingungen des Angebots:

aa)
die allgemeinen Bestimmungen für den Verkauf durch die Erzeugergemeinschaft,
bb)
die Bestimmungen über die Mengen, die die Erzeuger selbst verkaufen dürfen, sowie die Bestimmungen für diese Verkäufe,
cc)
die Bedingungen, unter denen die der Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 12 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gewährte Erzeugerbeihilfe für Marktstabilisierungsmaßnahmen,sowie für Maßnahmen zur Anpassung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugung verwendet werden darf.

(2) Als erste Vermarktungsstufe gilt der Verkauf von Hopfen, der vom Verkäufer selbst oder, im Fall des Verkaufs durch eine Erzeugergemeinschaft, von ihren Mitgliedern erzeugt worden ist, an den Großhandel oder an die Hopfen be- oder verarbeitenden Unternehmen.

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