Präambel VO (EWG) 72/1351

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehenen Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung anerkannter Erzeugergemeinschaften umfassen die Anwendung gemeinsamer Regeln für die Erzeugung und die Vermarktung auf der ersten Vermarktungsstufe sowie den Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Größe; es ist notwendig, diese Bedingungen näher zu umreißen.

Um eine gewisse Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten, ist es angebracht, bestimmte Einzelheiten betreffend die Anerkennung, ihre Gewährung und ihren Widerruf zu regeln.

Zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten empfiehlt es sich, zu Beginn eines jeden Jahres die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen anerkannter Erzeugergemeinschaften vorzusehen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

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