Artikel 5 VO (EWG) 72/1674

Die Mitgliedstaaten führen ein Verwaltungskontrollsystem ein, das sicherstellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt werden; sie gewährleisten insbesondere die Registrierung der in Artikel 2 vorgesehenen Vermehrungsverträge und Vermehrungserklärungen.

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