Artikel 4 VO (EWG) 72/1674
Die Mitgliedstaaten gewähren die Beihilfe nur für das Saatgut, das in ihrem Hoheitsgebiet in dem Kalenderjahr geerntet wurde, in dem das Vermarktungsjahr, für das die Beihilfe festgesetzt wurde, beginnt.
Diese Beihilfe wird jedem Saatgutvermehrer zu Bedingungen gewährt, die die gleiche Behandlung der Begünstigten unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung in der Gemeinschaft gewährleisten.
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