Artikel 3 VO (EWG) 72/1674

Die in Artikel 2 genannten Saatgutfirmen und Züchter werden von den Mitgliedstaaten zugelassen oder registriert.

Die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Zulassung oder Registrierung gilt für die ganze Gemeinschaft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.