Artikel 3 VO (EWG) 72/1674
Die in Artikel 2 genannten Saatgutfirmen und Züchter werden von den Mitgliedstaaten zugelassen oder registriert.
Die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Zulassung oder Registrierung gilt für die ganze Gemeinschaft.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.