Artikel 2 VO (EWG) 72/1674
Dieses Saatgut muß erzeugt werden,
- a)
- entweder auf Grund von Saatgutvermehrungsverträgen, die zwischen einer Saatgutfirma oder einem Züchter einerseits und dem Saatgutvermehrer andererseits geschlossen werden,
- b)
- oder unmittelbar von der Saatgutfirma oder dem Züchter; diese Erzeugung wird durch eine Vermehrungserklärung bescheinigt.
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