Artikel 2 VO (EWG) 72/1674

Dieses Saatgut muß erzeugt werden,

a)
entweder auf Grund von Saatgutvermehrungsverträgen, die zwischen einer Saatgutfirma oder einem Züchter einerseits und dem Saatgutvermehrer andererseits geschlossen werden,
b)
oder unmittelbar von der Saatgutfirma oder dem Züchter; diese Erzeugung wird durch eine Vermehrungserklärung bescheinigt.

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