Artikel 1 VO (EWG) 72/1674

(1) Wird eine Beihilfe nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 festgesetzt, so wird sie unter den in den folgenden Artikeln genannten Voraussetzungen für die Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut gewährt,

wie es in der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), durch die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(2) und durch die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(3) unter Berücksichtigung der Änderungen dieser Richtlinien definiert ist,

das den in den vorgenannten Richtlinien angegebenen Normen und Bedingungen entspricht und

das amtlich anerkannt ist.

(2) Vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 wird die Beihilfe auch für in Griechenland erzeugtes Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut gewährt, für das ein Beschluß gemäß Artikel 113 Absatz 3 der Beitrittsakte von 1979 ergangen ist.

(3) Während der Geltungsdauer der in Artikel 344 Absatz 1 der Beitrittsakte genannten Ausnahmeregelungen wird die Beihilfe auch für in Portugal erzeugtes Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut gewährt, das Gegenstand einer Entscheidung gemäß Artikel 344 Absatz 3 der Beitrittsakte ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(2)

ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(3)

ABl. Nr. 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

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