Präambel VO (EWG) 72/1674

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die Herstellung verschiedener Saatgutarten vor; die Grundregeln für die Anwendung dieser Bestimmungen sind festzulegen.

Die Beihilfe darf nur für die Herstellung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut gewährt werden; es empfiehlt sich, diese Erzeugnisse klar zu definieren.

Um eine Kontrolle zu ermöglichen, ist es notwendig, daß das Basissaatgut und das zertifizierte Saatgut auf Grund ordnungsgemäß eingetragener Vermehrungsverträge erzeugt wird und daß die Saatgutfirmen und Züchter amtlich zugelassen oder registriert werden.

Aus administrativen Gründen ist es notwendig, die Gewährung der Beihilfe in jedem Mitgliedstaat auf die in seinem Hoheitsgebiet geernteten Erzeugnisse zu beschränken.

Für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung ist ein Kontrollsystem erforderlich, durch das sichergestellt wird, daß die Beihilfe nur für die Erzeugnisse gewährt wird, für die sie vorgesehen ist.

Die Beihilfe hat Ausgaben zur Folge; gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gelten die Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik für diese Beihilfe; folglich ist festzustellen, daß die Finanzierung der Beihilfe unter Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 fällt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

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