Artikel 10c VO (EWG) 72/574
Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung in Bezug auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen
Zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d stellt der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Beamten oder die einem Beamten gleichgestellte Person die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.