Artikel 17 VO (EWG) 72/574

Sachleistungen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 19 der Verordnung sich und seine Familienangehörigen bei dem Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers aus. Legt der Arbeitnehmer oder Selbständige oder legen seine Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an.

(2) Diese Bescheinigung gilt so lange, bis der Träger des Wohnorts eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. Die Bescheinigung eines deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die gesamte voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, sofern nicht der zuständige Träger den Träger des Wohnorts vor Ablauf dieses Zeitraums von ihrem Widerruf unterrichtet.

(4) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

(5) Die betreffende Person legt bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen erforderlich sind.

(6) Bei Krankenhausaufenthalt unterrichtet der Träger des Wohnorts innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, den zuständigen Träger von dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie von dem Tag der Entlassung. Die Mitteilung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Wohnorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden.

(7) Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen bezieht, deren wahrscheinliche oder tatsächliche Kosten einen von der Verwaltungskommission festgelegten und periodisch überprüften Pauschalbetrag übersteigen. Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung zugehen lassen; der Träger des Wohnorts gewährt die Sachleistungen, sofern er bis zum Ablauf dieser Frist keinen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äußerster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger unverzüglich. Die Übermittlung der begründeten Ablehnung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Wohnorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden.

(8) Der Arbeitnehmer oder Selbständige oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit der betreffenden Person und von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder eines Familienangehörigen. Auch der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Wohnorts von der Beendigung der Versicherungszugehörigkeit oder dem Erlöschen der Ansprüche des Arbeitnehmers oder Selbständigen auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche des Arbeitnehmers oder Selbständigen auf Sachleistungen verlangen.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.

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