Artikel 19a VO (EWG) 72/574

Sachleistungen bei Aufenthalt im zuständigen Staat Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer oder Selbständige

(1) Familienangehörige haben für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 der Verordnung dem Träger des Aufenthaltsorts eine Beschreibung darüber vorzulegen, daß sie zum Bezug dieser Leistungen berechtigt sind. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen stellt diese Bescheinigung möglichst vor ihrer Abreise aus dem Wohnmitgliedstaat aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt werden dürfen. Legen die Familienangehörigen die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Wohnortträger an.

(2) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

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