Artikel 31 VO (EWG) 72/574

Sachleistungen an Rentner und deren Familienangehörige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen

(1) Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom Träger des Wohnorts ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim Träger des Wohnorts eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 31 der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

(2) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung von Sachleistungen an die von Artikel 31 der Verordnung erfassten Familienangehörigen. Wohnen dieFamilienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner, so wird ihnen das in Absatz 1 genannte Dokument vom Träger ihres Wohnorts ausgestellt.

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