Artikel 33 VO (EWG) 72/574
Berücksichtigung der Zeit, während der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind
Bei Anwendung des Artikels 35 Absatz 4 der Verordnung kann der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen zu gewähren hat, vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Auskunft darüber verlangen, für welche Zeit dieser bereits Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft gewährt hat.
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