Artikel 44 VO (EWG) 72/574
Zur Entscheidung über die Invalidität befugter Träger
(1) Soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, ist allein der bearbeitende Träger befugt, die in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung genannte Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers zu treffen. Er trifft diese Entscheidung, sobald erkennbar ist, daß die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 der Verordnung, erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung unverzüglich den anderen beteiligten Trägern mit.
(2) Sind unter Berücksichtigung des Artikels 45 der Verordnung die Voraussetzungen, die nach den vom bearbeitenden Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Anspruch bestehen, abgesehen von den Voraussetzungen, die die Invalidität betreffen, nicht erfüllt, so teilt der bearbeitende Träger dies dem für Invalidität zuständigen Träger des beteiligten Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten, sofort mit. Dieser Träger ist befugt, die Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind; er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit.
(3) Gegebenenfalls ist unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für Invalidität zuständigen Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuerst galten.
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