Artikel 46 VO (EWG) 72/574
Für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung geschuldete Beträge, die nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht zu berücksichtigen sind
Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) bzw. b) der Verordnung gilt Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) der Durchführungsverordnung.
Der nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht berücksichtigt worden sind. Diese Erhöhung wird nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats berechnet, nach denen die Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zurückgelegt worden sind.
Der Vergleich im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung erfolgt unter Berücksichtigung dieser Erhöhung.
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