Artikel 60 VO (EWG) 72/574

Sachleistungen beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 52 Buchstabe a) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf diese Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers aus. Der Arbeitnehmer oder Selbständige hat außerdem dem Träger des Wohnorts eine Bestätigung des zuständigen Trägers über den Erhalt der Anzeige des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit vorzulegen, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dies vorsehen. Legt die betreffende Person diese Unterlagen nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an und gewährt der betreffenden Person zunächst die Sachleistungen der Krankenversicherung, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

(2) Die Bescheinigung gilt so lange, bis der Träger des Wohnorts eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. Die Bescheinigung eines französischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die gesamte voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, sofern nicht der zuständige Träger den Träger des Wohnorts vor Ablauf dieses Zeitraums von ihrem Widerruf unterrichtet.

(4) Die betreffende Person legt bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen erforderlich sind.

(5) Bei Krankenhausaufenthalt unterrichtet der Träger des Wohnorts innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, den zuständigen Träger von dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie von dem Tag der Entlassung.

(6) Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen bezieht, deren wahrscheinliche oder tatsächliche Kosten einen von der Verwaltungskommission festgelegten und periodisch überprüften Pauschalbetrag übersteigt.

Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung zugehen lassen; der Träger des Wohnorts gewährt die Sachleistungen, sofern er bis zum Ablauf dieser Frist keinen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äußerster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger unverzüglich.

(7) Die betreffende Person hat den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit und von jedem Wechsel ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts. Auch der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Wohnorts von der Beendigung der Versicherungszugehörigkeit oder dem Erlöschen der Ansprüche der betreffenden Person auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche der betreffenden Person auf Sachleistungen verlangen.

(8) Für Grenzgänger dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel, Laboranalysen und -untersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats abgegeben oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.

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