Artikel 64 VO (EWG) 72/574
Geldleistungen, ausgenommen Renten, bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat
Für die Gewährung anderer Geldleistungen als Renten nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt Artikel 61 der Durchführungsverordnung entsprechend. Der Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben, braucht jedoch die in Artikel 61 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anzeige über die Arbeitseinstellung nicht vorzulegen; die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wird hierdurch nicht berührt.
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