Artikel 66 VO (EWG) 72/574
Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit
(1) Bezweifelt der zuständige Träger, daß im Fall des Artikels 52 oder des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als zur Krankenversicherung gehörig und werden als solche aufgrund der in Artikel 21 der Durchführungsverordnung genannten Bescheinigung weiterhin gewährt.
(2) Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt der letztgenannte Träger diese Sachleistungen weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige darauf Anspruch hat. Andernfalls gelten die Sachleistungen, die die betreffende Person im Rahmen der Krankenversicherung bezogen hat, als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
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