Artikel 94 VO (EWG) 72/574

Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, die nicht in demselben Mitgliedstaat wohnen wie der Arbeitnehmer oder Selbständige

(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Familienangehörigen gewährt haben, die nicht im Gebiet desselben Mitgliedstaats wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der für jedes Kalenderjahr ermittelt wird und der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.

(2) Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten je Familie mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Familien vervielfältigt und das Ergebnis um 20 v. H. gekürzt wird.

(3) Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

a)
Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten je Familie werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Familienangehörigen der Arbeitnehmer oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats gelten, von den Trägern dieses Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit gewährt wurden, durch die Jahresdurchschnittszahl dieser Arbeitnehmer oder Selbständigen mit Familienangehörigen geteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 der Durchführungsverordnung aufgeführt.
b)
In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Familien gleich der Jahresdurchschnittszahl der den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten unterliegenden Arbeitnehmer oder Selbständigen, deren Familienangehörige für den Bezug der vom Träger des jeweiligen anderen Mitgliedstaats zu gewährenden Sachleistungen in Betracht kommen.

(4) Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Familien wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

(5) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.

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