Artikel 99 VO (EWG) 72/574

Verwaltungskosten

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Artikel 84 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung vereinbaren, daß die in den Artikeln 93 bis 98 der Durchführungsverordnung genannten Leistungsbeträge zur Berücksichtigung der Verwaltungskosten um einen bestimmten Vomhundertsatz erhöht werden. Dieser Prozentsatz kann bei den einzelnen Leistungen unterschiedlich sein.

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