Artikel 9a VO (EWG) 72/574

Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Begibt sich ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, denen er während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gemäß Artikel 69 der Verordnung unterlag, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, nach Griechenland, wo er aufgrund einer früher nach griechischem Recht zurückgelegten Zeit der Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ebenfalls Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, so ruht der Anspruch auf Leistungen nach griechischem Recht während des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung vorgesehenen Zeitraums.

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