Artikel 2 VO (EWG) 72/845
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 erlassen.
Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Mindestmenge gemäß Artikel 1 Absatz 2, die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, und alle Kontrollmaßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten durchzuführen sind.
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